Änderung des Nachweisgesetzes zum 1. August 2022 führt zu neuen Arbeitgeberpflichten auch für die betriebliche Altersversorgung (bAV)

Das Nachweisgesetz (NachwG) ist nicht neu. Es trat 1995 in Kraft, gehört aber zugegebenermaßen zu den unbekannteren Gesetzen. Ein Grund dafür ist sicher auch, dass bei Nicht-Beachtung – zumindest bisher – keine Sanktionen zu befürchten waren.

Auch bisher war der Arbeitgeber daher verpflichtet, den Arbeitnehmer:innen spätestens einen Monat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ schriftlich (also eigenhändig unterzeichnet, § 126 BGB) mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung hatten die Arbeitnehmer:innen jedoch lediglich einen Anspruch auf Nachholung der Verschriftlichung.

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