Working abroad: Dienstreisen und Workation richtig absichern

E&P bietet eine Absicherung für:

Kurz- und Langfristige Dienstreisen ins Ausland (Expatriats)

Arbeitnehmer mit befristetem und unbefristetem Aufenthaltstitel in Deutschland (Inpatriats)

Nicht nur das aktuell beliebte Arbeiten im Homeoffice (ugs. Workation) von überall auf der Welt liegt bei Arbeitnehmenden im Trend!

Auch auf der Arbeitgeberseite besteht Bedarf, Fachkräfte in ausländische Werke zu entsenden, Aufträge aus dem Ausland anzunehmen und dem Kunden nicht nur virtuell einen Besuch abzustatten, sondern eine echte Dienstreise durchzuführen. 

Auch umgekehrt benötigen wir häufig Know-How ausländischer Kollegen vor Ort in den in Deutschland ansässigen Betrieben. 

Doch wer kommt während all den working abroad-Fällen für entstehende Kosten im Falle einer Krankheit oder medizinischen Behandlung auf? 


Arbeitgeber haften im Falle von Krankheit Ihrer Mitarbeitenden während dem Arbeiten im Ausland voll für die entstehenden Kosten. Sind Ihre Mitarbeitenden nicht ausreichend abgesichert, können erhebliche Kosten auf der Seite der Arbeitgeber entstehen.

Gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 17 SGB V

„Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber.“

„Chef, ich arbeite nächste Woche aus meiner Finka auf Mallorca“

Dieser oder ähnliche Sätze kommen Ihnen aus den vergangenen Monaten bekannt vor? 

Was viele Arbeitgeber nicht wissen:

Auch Homeoffice aus dem Ausland unterliegt der unternehmerischen Fürsorgepflicht.

Workation, also Homeoffice aus dem Ausland, ist einer Dienstreise bzw. Entsendung gleichzusetzen und erfordert somit ebenfalls eine A1-Bescheinigung, die bestätigt den Mitarbeitenden, dass diese weiterhin dem deutschen Recht unterliegen.

Deutschland hat zwar das bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit vielen Staaten geschlossen, dennoch ist hier Vorsicht geboten.

Grund: Das Abkommen gilt nicht automatisch für alle Sozialversicherungssparten, sondern kann beispielsweise nur für die Rentenversicherung gelten, nicht jedoch für die Krankenversicherung (Beispiel USA).

Auch bei einem Abkommen über alle Sozialversicherungsbereiche hinweg schützt der Bestand dessen nicht vor immensen Kosten, sollten Mitarbeitende im Ausland erkranken.

Grund dafür ist, dass die Krankenkassen nur in der Höhe für Leistungen im Ausland aufkommen, in der die in Deutschland üblichen Kosten anfallen. Auch der medizinisch sinnvolle Rücktransport nach Deutschland wird nicht von Krankenkassen übernommen. 

Arbeiten im EU-Ausland

Hier finden Sie alles Wissenswerte zur A1-Bescheinigung

Wir empfehlen: Eine Auslandsreiseabsicherung für Dienstreisen und Workation

Mit unseren ausgewählten Produktpartnern können Sie beispielsweise 1.000 Reisetage Ihrer Gesamtbelegschaft für 250 € Jahresprämie absichern.

Auch für längere Auslandsaufenthalte, Inpatriats und die klassischen, kurzfristigen Dienstreisen bieten wir individuelle Lösungen für unsere Firmenkunden. 

Für mehr Informationen und individuelle Angebote kommen Sie gerne auf uns zu:

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